Buch-Empfehlungen „Steuern sparen“

powered by YessYess Verlagsagentur

Infos rund um die Einkommenssteuer

Wie bereits im Blogartikel Welche Steuerarten gibt es für Privatpersonen beschrieben, zählt die Einkommenssteuer zu den Besteuerungsformen für natürliche Personen. Sie ist eine direkte Steuer, denn Steuerschuldner und Steuerzahler sind identisch und sie ist eine Gemeinschaftssteuer, da der Staat die Einkünfte aus den damit verbundenen Steuereinnahmen für gemeinschaftliche Zwecke und Belange benutzt.

Veranlagungszeitraum

Der Veranlagungszeitraum, also der Zeitraum, in dem die Einkommenssteuer berechnet wird, ist immer das Kalenderjahr. Bei Gewerbetreibenden können Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr abweichen. Dann wird der Gewinn dem Kalenderjahr zugeordnet, in welchem das Wirtschaftsjahr endet. Eine weitere Ausnahme können Land- und Forstwirtschaften bilden, da hier Unterschiede in Erntezeiten und Ernteerträgen bestehen..

Abgabefrist

Üblicherweise wird die Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres nach Veranlagungszeitraum abgegeben. Es können jedoch Anträge auf Fristverlängerung beim Finanzamt gestellt werden.

Was zählt zum Einkommen?

Zum Einkommen zählen insgesamt 7 Einkunftsarten:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Hierzu zählen all jene Einkünfte, die durch die Bewirtschaftung des Bodens und dessen Nutzung zur Erzeugung von Pflanzen und Haltung von Tieren und aller damit im Zusammenhang stehenden produzierten Erzeugnisse entstanden sind.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Diese bestehen, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und gegen Rechnungsstellung im Auftrag eines Dritten ausgeübt wird.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Zu diesen zählen freiberufliche Tätigkeiten wie bei Ärzten, Physiotherapeuten, Heilpraktikern oder Krankengymnasten in eigener Praxis oder auch Künstler wie Autoren, Maler, Journalisten und Grafiker und auch beratende Berufe aus dem Wirtschaftsbereich.

Die selbstständige, freiberufliche Tätigkeit lässt sich insofern vom Gewerbetreibenden abgrenzen, als dass bei diesem der nötige Kapitaleinsatz zur Generierung von Gewinnen eine Rolle spielt. Im Gegensatz zum Freiberufler, dessen fachlich eigenverantwortliche, persönliche Arbeitsleistung das Kriterium oder Merkmal für selbstständige Tätigkeit darstellt.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Hierunter fallen alle Einkünfte, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses auf Basis eines Arbeitsvertrags, für die der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt, entstanden sind. Die so genannte Lohnsteuer – ein Teil der Einkommensteuer – wird monatlich bereits über das Gehalt an den Staat weitergeleitet und ist eine Vorauszahlung der Einkommenssteuer.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Vereinfacht ausgedrückt sind dies all jene Einkünfte, die aus der Nutzung von Kapital entstanden sind. Hierzu zählen Einnahmen aus Dividenden, Zinsen, Wechseln, Optionen, stillen Teilhaberschaften u. v. m.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Diese Art der Einkünfte entstehen, wenn aus dem eigenen Privatvermögen einer anderen Person entgeltlich ein Vermögensgegenstand für dessen Nutzung überlassen werden. Dies können bspw. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Grundstücken, Gebäuden, Schiffen oder Flugzeugen sein. Weiterhin zählen dazu auch künstlerische Rechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte.

Sonstige Einkünfte: Unter diese Einkünfte fallen Renteneinkünfte, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Abgeordnetenbezüge und andere Renten wie bspw. die Riesterrente.

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Nachdem alle 7 Einkunftsarten summiert wurden, dürfen bestimmte Ausgaben nun steuerlich abgesetzt werden, was so viel heißt, als dass diese von den Einkünften abgezogen werden. Diese werden in folgende Gruppen unterteilt: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Weitere Informationen dazu finden sich im Blog-Artikel Steuersprech: Etwas von der Steuer abziehen

Aus der Differenz wird im Anschluss mithilfe von gesetzlich festgelegten Berechnungsmodellen und der Tariftabelle die entsprechende Höhe der angefallenen Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum festgesetzt.

Einkommensteuererklärung – Einkommensteuerbescheid

Um die Einkommensteuer berechnen zu können, nutzt der Bürger die Einkommensteuererklärung. Diese ist weitestgehend nur noch in elektronischer Form an das Finanzamt abzugeben. Nach entsprechender Prüfung erhält der Steuerpflichtige einen Einkommenssteuerbescheid. Auf diesem ist abzulesen, ob er eine Nachzahlung zu tätigen hat oder ob er eine Rückerstattung erhält.

Fazit

Bei der Einkommensteuer werden alle Einkünfte des Steuerpflichtigen zusammengefasst und alle abzugsfähigen Ausgaben davon subtrahiert. Im Anschluss wird vom zu versteuernden Einkommen mit einer vorgeschriebenen Berechnung nach Tariftabelle besteuert. Bei den 7 verschiedenen Arten von Einkünften kann der Steuerzahler nicht viel agieren, um Steuern zu sparen. Erst die Arbeit mit den abzugsfähigen Ausgaben birgt verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Mehr dazu findest du in den ausgewählten Büchern unserer Fachbuch-Domain und auch immer wieder hier im Blog-Bereich.