Buch-Empfehlungen „Steuern sparen“

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Arbeitszimmer von der Steuer absetzen und Steuern sparen

Nach den Veränderungen in der Arbeitswelt, die durch die Corona-Krise vorangetrieben wurden, hat sich unter anderem eine Entwicklung hin zum Arbeiten im Homeoffice ergeben. Viele Arbeitnehmer gehen ihren Tätigkeiten teilweise oder komplett in den eigenen vier Wänden nach. Dadurch kommt es natürlich zu der Frage, inwieweit die genutzten ursprünglichen Privatflächen als Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden dürfen. Wie vermutet, sind hier einige Dinge vom Gesetzgeber vorgeschrieben und müssen berücksichtigt werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie sich die Berechnung gestaltet, klärt der nachfolgende Artikel.

Voraussetzungen

Um ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, hat es bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Es muss ein von der Wohnung bzw. dem Haus abgetrennter Raum sein, der durch Wände und Türen vom Rest der häuslichen Umgebung abgeschlossen ist. Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer reicht demnach nicht aus. Das Zimmer darf außerdem kein Durchgangszimmer sein.

Weiterhin muss der Raum ausschließlich der Arbeit dienen und sollte dementsprechend zweckmäßig eingerichtet sein. Büromaterialien und eine Büroausstattung wie Drucker, PC oder Laptop bestätigen den Zweck des Raums. Eine Schlafcouch hingegen oder selbst ein Bügelbrett führen zum Ausschluss des Zimmers.

Selbst wenn der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden. Bei einer Arbeitszeit von über 50 % in dem besagten Arbeitszimmer ist der berufliche Mittelpunkt dort gegeben.

Eine weitere Voraussetzung besagt, dass das Arbeitszimmer zu höchstens 10 % privat genutzt werden darf.

Berechnung

Die Berechnung eines voll abzugsfähigen Arbeitszimmers ist relativ einfach. Berechnungsgrundlage bilden die Kosten von Miete, Strom und Nebenkosten für die Gesamtwohnfläche. Beim Eigenheim können noch Zinsen und Abschreibungen hinzukommen. Wurden die Gesamtkosten berechnet, werden die Raumkosten demgegenüber ins Verhältnis gesetzt und der prozentuale Anteil ausgerechnet. Dazu dient wiederum die Wohnfläche des Arbeitszimmers.

Beispiel:
Wohnfläche: 107 m²
Arbeitszimmer: 10 m²

Prozentualer Anteil: 107 m² 10 m²
100 % x %
Berechnung: 10 x 100 / 107 = 9 %

In diesem Beispiel können 9 % der gesamten Wohnkosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden.

Arbeitszimmer light

Beim Arbeitszimmer light sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie beim steuerlich komplett absatzfähigen Arbeitszimmer. Der einzige Unterschied liegt darin, dass vom Arbeitgeber noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und durch den Arbeitnehmer genutzt wird. Liegt die Arbeitszeit in dem häuslichen Arbeitszimmer unter 50 %, spricht der Gesetzgeber von einem Arbeitszimmer light. Die abzugsfähigen Kosten liegen dann bei maximal 1.250 € jährlich.

Dies ist keine Pauschale. Die entstandenen Kosten müssen wie beim voll abzugsfähigen Arbeitszimmer nachgewiesen werden können.

Homeoffice-Pauschale

Wenn nicht alle vom Finanzamt vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden, kann das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch aufgrund der Corona-Krise eine Möglichkeit geschaffen, zumindest die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale zu berechnen. Hier dürfen als Arbeitsplatz auch Sofa oder Küchentisch genutzt werden. Bei der Homeoffice Pauschale können 5 € pro Tag und maximal 600 € pro Jahr steuerlich angesetzt werden.

Es gibt keine Nachweispflicht für die Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber, jedoch sollte der Arbeitnehmer dem Finanzamt auf Nachfrage die entsprechenden Tage nennen können.

Die Homeoffice-Pauschale ist in den 1.000 € des Arbeitnehmer-Pauschbetrags enthalten.

Fazit

Um ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, müssen die genannten Voraussetzungen des Gesetzgebers genau erfüllt sein. Ob ein Arbeitszimmer dann voll oder nur anteilig von der Steuer abgesetzt werden darf, entscheidet die dort verbrachte Arbeitszeit. Bildet das Arbeitszimmer mit einer Arbeitszeit von über 50 % den beruflichen Mittelpunkt der Tätigkeit ab, können die kompletten Kosten dafür hergenommen werden. Bei einer beruflichen Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von unter 50 % in diesem Raum, greift das Arbeitszimmer light. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszimmer nicht die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, gibt es zumindest die Homeoffice-Pauschale. Von daher sollte jeder Steuerzahler die Gegebenheiten seines Arbeitsplatzes prüfen, um mit einem absetzungsfähigen Arbeitszimmer Steuern zu sparen.

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